Unangenehme Fallen

Beim Unterzeichnen von Mietverträgen sind viele kleine Details zu beachten, damit man nicht hinterher böse Überraschungen erlebt. Zunächst sollte man bei der Unterzeichnung genau darauf achten, wer den Vertrag unterschreibt. Wenn mehrere Leute den Mietvertrag unterzeichnen, kann dieser auch nur gemeinsam gekündigt werden. Gerade bei Wohngemeinschaften ist dies sehr wichtig, denn wenn nur ein Mieter kündigen möchte, so ist der Vermieter nicht verpflichtet dies auch anzunehmen.

Die nächste Tücke lauert bei der Angabe der Wohnfläche. Beträgt sie z. B. 70 Quadratmeter, sollte dies auch so im Mietvertrag stehen. Stellt man später fest, dass die Wohnfläche tatsächlich kleiner ist, besteht kein Rücktrittsrecht.

Eine weitere Falle ist die Mietlaufzeit. Man sollte unbedingt darauf achten, dass diese unbegrenzt ist, so dass man immer innerhalb von 3 Monaten kündigen kann. Bei einer Klausel mit fester Mietlaufzeit kommt man nicht vorzeitig aus dem Vertrag heraus.

Des Weiteren sollte man auch vor Abschluss eines Mietvertrages prüfen, ob der geforderte Mietpreis auch angemessen ist. Stellt man nach Unterschrift fest, dass der Preis unangemessen ist, hat man kaum Chancen, den Vermieter wegen Überhöhung zu verklagen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Kaution, die bei Mietbeginn hinterlegt werden muss. Diese darf nicht mehr in einem Betrag gefordert werden, sondern wird heute üblicherweise in drei Raten bezahlt. Wobei die erste Rate bei Wohnungsübergabe gezahlt wird.

Ein Punkt zu guter Letzt, der immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Vermieter führt, sind Kleinreparaturen. Diese müssen, bis zu einem bestimmten Betrag, vom Mieter selbst getragen werden. Dabei liegt die Obergrenze jedoch bei ca. 80 Euro.

Unterhalt für Ehegatten und Kinder zahlen nach der Unterhaltstabelle

Mit Hilfe der Unterhaltstabelle werden im Falle einer Scheidung von Ehepartnern die Unterhaltssätze für Ehegatten bzw. Ehegattin und/oder Kind/er ermittelt. Das Kind hat ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf finanzielle Unterstützung von dem Elternteil, welches es nicht dauerhaft betreut.
Die Unterhaltstabellen sind nach Einkommen sowie dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes gestaffelt. Die Werte der Unterhaltstabellen haben keine Gesetzeskraft, stellen allerdings einen ungefähren Richtwert für Familienrichter bei der endgültigen Festsetzung des zu leistenden Unterhalts dar. In den Alten Bundesländern wird hierbei die so genannte “Düsseldorfer Tabelle”, in neuen Bundesländern die “Berliner Tabelle” zugrunde gelegt.
Ausgerichtet sind die Unterhaltstabellen auf durchschnittliche bis gute Nettoeinkünfte. Ist der Elternteil allerdings besonders wohlhabend und hat überdurchschnittlich hohe Nettoeinkünfte, verlieren die Unterhaltstabellen ihre Gültigkeit. In diesem Falle wird der Unterhalt entsprechend der Lebensverhältnisse individuell berechnet.
Die Unterhaltstabellen werden in der Rege alle 2 Jahre aktualisiert. Dies ist notwendig, um die jeweiligen Unterhaltssätze auf neue Löhne und auch Preise für Lebensmittel und andere Grundgüter anzupassen.
Generell gilt, daß die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern vor dem Unterhalt für den/die Ehegatten/-gattin stehen.
Für Kinder gilt, daß der jeweilige Elternteil solang Unterhalt zahlen muß, bis das Kind mindestens eine Ausbildung absolviert hat und es ihm möglich ist, eigenes Geld zu verdienen.
Bei Studium und ähnlichen Ausbildungen können unter Umständen Sonderregelungen in Kraft treten, welche dann im Falle einer Scheidung individuell mit Anwälten besprochen werden müssen.

Der grundsätzliche Sinn der Unterhaltstabelle ist, im Trennungsfall die Unterhaltsansprüche des Partners bzw. Ehegatten und des Kindes/der Kinder ermitteln zu können. Ein Kind hat ab dem Trennungszeitpunkt der Eltern Anspruch auf den finanziellen Unterhalt des Elternteils, der das Kind nicht dauerhaft betreut. Lebt das Kind also bei der Mutter, wie es in den meisten Trennungsfällen gehandhabt wird, so ist es zunächst bis zu seiner Volljährigkeit unterhaltsberechtigt gegenüber dem Vater.

Die für diesen Fall erarbeiteten Unterhaltstabellen sind gegliedert nach Einkommen der unterhaltspflichtigen Person sowie dem Alter des oder der Kinder, die unterhaltsberechtigt sind. Für die Alten Bundesländer wird hier im Regelfall die Düsseldorfer Tabelle und für die Neuen Bundesländer die Berliner Tabelle zur grundsätzlichen Ermittlung der Unterhaltshöhe hinzugezogen. Die genannten Beträge der Unterhaltstabellen werden von Familiengerichten als Richtwerte zugezogen. Die Tabellen haben zwar keine Gesetzeskraft, dienen den Familienrichtern aber als Hilfe zur Ermittlung der zu leistenden Unterhaltshöhe. Die Unterhaltstabellen sind ausgerichtet auf durchschnittliche bis gute Nettoeinkünfte des Unterhaltspflichtigen. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil sehr wohlhabend bedingt durch ein besonders hohes monatliches Einkommen, so haben diese Tabellen keine Bedeutung mehr bei der Unterhaltsfestlegung, da dieser dann den Einkommensverhältnissen entsprechend individuell festgesetzt wird.

Die Unterhaltstabelle wird im Abstand von 2 Jahren überarbeitet und aktualisiert, um diese an aktuelle Einkommens- und Preisveränderungen anzupassen.

Ein Ehevertrag wird in der Regel vor der Heirat zwischen den beiden Ehepartnern abgeschlossen. Er soll nicht nur verschiedene Regeln für die Ehe beinhalten, sondern vor allem im Fall der Scheidung Zahlungen wie Unterhalt oder den Versorgungsausgleich festlegen.
Generell sind beide Vertragspartner in der Wahl der Vertragsklauseln frei. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht einige Grenzen gesetzt. Es dürfen demnach keine gravierenden Benachteiligungen eines Ehegatten im Falle der Scheidung vereinbart werden, auch darf der Vertrag nicht sittenwidrig sein.
Vorrangig werden drei wichtige Punkte in einem Ehevertrag inkludiert.
Dies ist zum einen der Güterstand. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft. In diesem Falle werden bei einer Scheidung die in der Ehe erworbenen Güter hälftig getrennt. Der Ehevertrag kann hier aber auch eine Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vorsehen. Zudem vereinbaren Ehepartner mitunter, das bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinn ausgeschlossen werden. Dies geschieht zum Beispiel, wenn ein Partner ein Unternehmen besitzt, welches auch im Fall der Scheidung bei ihm verbleiben soll.
Ein weiterer Punkt im Ehevertrag ist der Versorgungsausgleich. Da Frauen sich in der Regel um die Kindererziehung kümmern und nicht oder nur gering arbeiten gehen, können sie keine hohen Rentenansprüche aufbauen. Der Versorgungsausgleich regelt diese Ansprüche.
Auch über den Unterhalt nach einer Scheidung sollten sich die Vertragsparteien Gedanken machen. Sollen nicht die gesetzlichen Regelungen angewendet werden, muß dies im Vertrag niedergeschrieben werden.

Ein Ehevertrag sollte deshalb genau durchdacht werden.