Sep
8
Mietverträge
Filed Under Recht
Unangenehme Fallen
Beim Unterzeichnen von Mietverträgen sind viele kleine Details zu beachten, damit man nicht hinterher böse Überraschungen erlebt. Zunächst sollte man bei der Unterzeichnung genau darauf achten, wer den Vertrag unterschreibt. Wenn mehrere Leute den Mietvertrag unterzeichnen, kann dieser auch nur gemeinsam gekündigt werden. Gerade bei Wohngemeinschaften ist dies sehr wichtig, denn wenn nur ein Mieter kündigen möchte, so ist der Vermieter nicht verpflichtet dies auch anzunehmen.
Die nächste Tücke lauert bei der Angabe der Wohnfläche. Beträgt sie z. B. 70 Quadratmeter, sollte dies auch so im Mietvertrag stehen. Stellt man später fest, dass die Wohnfläche tatsächlich kleiner ist, besteht kein Rücktrittsrecht.
Eine weitere Falle ist die Mietlaufzeit. Man sollte unbedingt darauf achten, dass diese unbegrenzt ist, so dass man immer innerhalb von 3 Monaten kündigen kann. Bei einer Klausel mit fester Mietlaufzeit kommt man nicht vorzeitig aus dem Vertrag heraus.
Des Weiteren sollte man auch vor Abschluss eines Mietvertrages prüfen, ob der geforderte Mietpreis auch angemessen ist. Stellt man nach Unterschrift fest, dass der Preis unangemessen ist, hat man kaum Chancen, den Vermieter wegen Überhöhung zu verklagen.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Kaution, die bei Mietbeginn hinterlegt werden muss. Diese darf nicht mehr in einem Betrag gefordert werden, sondern wird heute üblicherweise in drei Raten bezahlt. Wobei die erste Rate bei Wohnungsübergabe gezahlt wird.
Ein Punkt zu guter Letzt, der immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Vermieter führt, sind Kleinreparaturen. Diese müssen, bis zu einem bestimmten Betrag, vom Mieter selbst getragen werden. Dabei liegt die Obergrenze jedoch bei ca. 80 Euro.