Unter Fahrverbot versteht man ein Verbot, welches einem das Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher oder nur einer bestimmten Art im öffentlichen Straßenverkehr untersagt, meist über einen bestimmten Zeitraum von einem bis drei Monaten.
Beim Fahrverbot nach dem §44 des StGB handelt es sich um eine sogenannte Nebenstrafe. Diese wird im Zuge einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt. Sollte zum Beispiel eine Straftat vorliegen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraffahrzeuges steht und hat der Kraftfahrzeugfahrer zudem seine Pflichten bzgl. dessen verletzt, kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe angeordnet werden. Mit der Rechtskraft des Urteils beginnt das Fahrverbot mit sofortiger Wirkung, die Fahrerlaubnis ist dementsprechend in amtliche Verwahrung zu geben.
Beim Fahrverbot nach dem §25 StVG handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Hier wird von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeld angeordnet, welches als Nebenfolge zusätzlich ein Fahrverbot beinhalten kann. Hier ist zu unterscheiden ob angeordnet wurde, ob das Fahrverbot sofort mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam ist oder erst mit Abgabe der Fahrerlaubnis. Im letzteren Falle wird meist eine Frist eingeräumt, in welcher die Fahrerlaubnis abgegeben werden kann.
Des weiteren gibt es noch die Möglichkeit, ein generelles Fahrverbot zu verhängen, wenn davon auszugehen ist, daß eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ungeeignet ist. Erst nach einer auferlegten Sperre, die sich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bewegt, kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

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